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Zunftordnung des Narrenvereins Bollenbach e.V. "Ruhmattenschimmel"

 

Siebtfassung mit Beschluss vom 18.09.2020.

Es wurde am 13.03.1992 aufgrund einer überlieferten Sage die Häs „Ruhmattenschimmel“ in Bollenbach gegründet. Aus diesem Grund wurde die folgende Zunftordnung, die mit einer 2/3 Mehrheit der jeweiligen Mitgliederversammlung geändert werden kann, festgelegt:

1.       Aufnahme

Zur Aufnahme in die Bollenbacher Häs „Ruhmattenschimmel“ müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Einheimische können durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit der amtierenden Vorstandschaft aktiv oder passiv in die Zunft aufgenommen werden.Bei Heirat kann der angeheiratete Ehepartner eines aktiven Mitgliedes auch aktiv in die Zunft mit aufgenommen werden.
  • Auswärtige haben die Möglichkeit über eine passive Mitgliedschaft eine Miethäs zu erwerben. Nach einer zweijährigen Probezeit als Hästräger, hat das Mitglied die Möglichkeit, aktiv dem Verein beizutreten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit. Über die Häsvergabe entscheidet die Vorstandschaft jährlich neu.
  • Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist eine Aufnahme als aktives oder passives Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Mitglied verpflichtet selbst dem Verein beizutreten.
  • Es ist Pflicht eines jeden Hästräger, auf Verlangen, eine gültige Haftpflichtversicherung vorweisen zu können.

2a     Kinderhäs / Jugendhäs

  • Kinder und Jugendliche können vom Verein eine Miethäs erwerben, wenn 1 Erziehungsberechtigter Mitglied des Vereins wird oder ist.
  • Das Schuhwerk der Kinderhäs/Jugendhäs sollte annähernd dem der aktiven Hästräger entsprechen.
  • Zur Kinderhäs gehört bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres jedoch keine Maske.
  • Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

2b     Teilnahme an Veranstaltungen

  • Kinder vom 1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres können nur in Begleitung der Eltern bei Veranstaltungen teilnehmen.
  • Kinder und Jugendliche vom 6. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können entweder die Hästräger (Eltern) bei Veranstaltungen begleiten oder die Eltern können die Aufsichtspflicht auf ein Vorstandsmitglied des Vereins für die jeweilige Veranstaltung übertragen.
  • Teilnahme von Jugendlichen an Abendveranstaltungen werden im Einzelfall vom Vorstand festgelegt. Zu diesem Zweck muss eine, von den Eltern unterschriebene Einverständniserklärung vorgelegt werden.

 2c    Mietgebühr

  • Die Mietgebühr wird von der Vorstandschaft jährlich neu festgelegt und als Anhang der Zunftordnung geführt.
  • Ab 16 Jahren wird die Mietgebühr auf einen späteren Erwerb der jeweiligen Häs angerechnet.

3.      Meldefrist

  • Die Bewerber für ein Häs, auch Kinder- und Jugendhäs, werden über die Print – Medien ( z.B. Zeitung , Bürgerblatt, usw.) informiert.

4.      Haftung

  • Für angerichteten Schaden kann die Zunft bzw. andere Zunftmitglieder nicht zum Schadenersatz herangezogen werden. Im Schadensfalle muss sich der Hästräger sofort zu erkennen geben und die Vorstandschaft über den Schadensfall unterrichten.

5.       Häs

  • Das Zunftkostüm ist jederzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Es ist nur im Rahmen der Zunfttätigkeit zu tragen und nicht für persönliche Zwecke.

6.       Ausgang außerhalb gemeinsamer Veranstaltungen

  • Zum Ausgehen nach oder außerhalb gemeinsamen Veranstaltungen in der Häs ist das Einverständnis des Vorstandes erforderlich.

7.       Veranstaltungen des Vereins

  • Bei Veranstaltungen und den dazugehörigen Vorbereitungen der Narrenzunft sind alle Gruppierungen der Narrenzunft verpflichtet, tatkräftig mitzuhelfen und mitzuwirken.

8.       Schimmelmusik

  • Mitglieder der Schimmelmusik müssen passiv dem Verein beitreten.
  • Bei Kinder und Jugendlichen gelten die gleichen Bestimmungen wie im Absatz 2a ( Kinder / Jugendhäs )

9.       Allgemein

  • Das Bollenbacher Häs ist einheitlich und nicht willkürlich abzuändern.
  • Verleih ist nicht ohne Zustimmung des Vorstandes erlaubt.
  • Bei Ausscheiden aus dem Verein ist der Hästräger verpflichtet, das Häs zum jeweiligen Zeitwert dem Verein zurückzuverkaufen. Der Zeitwert wird von der Vorstandschaft festgelegt.
  • Das gemietete Häs muß nach der Fastnacht gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand wieder an den Verein zurückgegeben werden. Reparaturkosten gehen zu Lasten der Eltern ( Erziehungsberechtigten ), bzw. des Mitglieds.
  • Hästräger bis 16 Jahre sind keine aktiven Mitglieder des Vereins, werden jedoch als Mitglieder geführt. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, die bereits ein Häs käuflich erworben haben, unterliegen der aktiven Beitragspflicht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres unterliegen alle Hästräger der aktiven Beitragspflicht.
  • Ausschlüsse durch Ausfälligkeit müssen durch eine 2/3 Mehrheit der Vorstandschaft beschlossen werden

Diese Zunftordnung ist gültig ab dem 18.09.2020 und ist von jedem Mitglied zu beachten und in Ehren zu halten.

 

1. Vorsitzender

 

Manuel Kinnast